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HOAI 2009 Die HOAI Novelle 2009 ist vom Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und ist am 18.August 2009 in Kraft getreten. Wir unterstützen Sie dabei mit folgenden Punkten: |
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Die wesentlichen Neuerungen der HOAI 2009 im Einzelnen HonorarerhöhungenDie bisherigen Tafelwerte wurden seit 1996 nicht mehr erhöht. Vor diesem Hintergrund ist eine pauschale 10%ige Anhebung der Honorare geboten. Begrenzung des Anwendungsbereichs der HOAI auf Büros mit Sitz im InlandNeu ist, dass der Anwendungsbereich der HOAI zukünftig ausdrücklich auf Büros mit Sitz im Inland beschränkt wird. Dies beruht auf den Vorgaben des Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Dienstleistungsrichtlinie soll die Verbindlichkeit der HOAI unvermindert beibehalten bleiben. Zweck der Mindestsätze der HOAI ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs zwischen Architekten/Architektinnen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde. Diese Erwägungen bestehen unverändert fort. Deregulierung der BeratungsleistungenZukünftig entfällt die Verpreisung von Beratungsleistungen für thermische Bauphysik, Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen in der HOAI. Eine staatliche Preisvorgabe soll es nur noch für Planungsleistungen geben, nicht jedoch bei den vielfältigen Beratungsleistungen im Wirtschaftsleben. Eine Deregulierung der Beratungsleistungen ist auch im Preisrecht anderer freier Berufe aufgegriffen worden: Mit dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ist zum 1. Juli 2006 die staatliche Preisregulierung für Beratungsleistungen entfallen. Mit dem Wegfall der verbindlichen Preisregelungen für Beratungsleistungen werden weitere Freiräume für die Vertragsgestaltung geschaffen. Abkoppelung der Honorare von der tatsächlichen Bausumme durch die Einführung des Baukostenberechnungsmodells, frühzeitige Möglichkeit der Honorarfestlegung durch Einführung des alternativen BaukostenvereinbarungsmodellsMit der Einführung des neuen Baukostenberechnungsmodells wird einer Forderung des Bundesrates entsprochen und die Abkopplung von den tatsächlichen Baukosten erreicht. Die Honorarermittlung basiert nunmehr auf den anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenberechnung, die anhand der abgeschlossenen Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) erstellt wird. Entgegen der bisherigen Honorierung werden die Leistungsphasen 5 bis 9 anstatt auf Basis der anrechenbaren Kosten nach dem Kostenanschlag oder der Kostenfeststellung ebenfalls auf Grundlage der anrechenbaren Kosten nach der Kostenberechnung ermittelt. Damit wird der Forderung des Bundesrates nach einer Abkoppelung von den tatsächlich festgestellten Baukosten Rechnung getragen. Solange noch keine Entwurfsplanung als Voraussetzung für eine Kostenberechnung vorliegt, kann wie bisher das Honorar auf Basis der Kostenschätzung vorläufig ermittelt werden. Die anrechenbaren Kosten werden für die Leistungsbereiche, in denen in der Verordnung hierauf Bezug genommen wird, nach der DIN 276 nach § 4 Absatz 1 Satz 3 berechnet. Neben der Ermittlung des Honorars anhand der anrechenbaren Kosten besteht zukünftig auch die Möglichkeit der Baukostenvereinbarung. Damit kann auch bereits in einem sehr frühen Stadium, in dem noch keine Planungen als Voraussetzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, eine Honorarvereinbarung getroffen und im Sinne einer verbindlichen Kostenobergrenze festgelegt werden. Um keine unrealistischen Baukosten und hieraus resultierenden Honorare zu fixieren, sind nachprüfbare Baukosten Voraussetzung für eine solche Honorarvereinbarung, die zum Beispiel anhand vergleichbarer Referenzobjekte oder einer Bedarfsplanung zum Beispiel auf Basis der DIN 18205 ermittelt werden kann. Der Abschluss einer solchen Baukostenvereinbarung setzt in der Regel eine fachkundige Auftraggeber/in voraus. Aus diesem Grunde ist diese Regelung nur als alternative Möglichkeit aufgenommen worden. § 4a - Abweichende HonorarermittlungDer bisherige § 4a wird gestrichen. Der bisherige Satz 1 des bisherigen § 4a geht sinngemäß in § 6 Absatz 2 (Baukostenvereinbarungsmodell) ein. Satz 2 des bisherigen § 4a wird in § 7 Absatz 5 übernommen. § 6 - Wegfall von ZeithonorarenDie Regelung des geltenden § 6 zu den Stundensätzen wird ersatzlos gestrichen, um den Planern mehr Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu ermöglichen. Auch im Statusbericht wird der Wegfall der Stundensätze als Alternative dargestellt § 21 - Zeitliche Trennung der AusführungDer geltende § 21 wird gestrichen. Für den Fall, dass der Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird, sollte mit der bisherigen Regelung der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer der Mehraufwand für die längeren Zwischenintervalle vergütetet werden. Da nicht stets alle Leistungsphasen zwingend beauftragt werden, findet die Vorschrift vor allem dann Anwendung, wenn eine Vollbeauftragung vorliegt. Mit der Streichung der Vorschrift bezweckt der Verordnungsgeber die Bereinigung der HOAI von vertraglichen Regelungen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien, bei Bedarf, insbesondere wenn die Objektüberwachung beauftragt wurde, eine freie Vereinbarung nach dem Vorbild des bisherigen § 21 zu treffen. § 23 - Verschiedene Leistungen an einem GebäudeDie Regelung ist durch die allgemeine Regelung des § 6 Absatz 1, nach der sich das Honorar unter anderem nach dem jeweiligen Leistungsbild und bei Bauten im Bestand nach den §§ 35 und 36 richtet, bereits erfasst. Die Beweislast für die Minderung des Aufwands liegt beim Auftraggeber, da es sich bei der Regelung des Absatz 2 um eine Ausnahme zu Absatz 1 handelt. Es ist offen gelassen, wie die Minderung zu erfolgen hat. Da der Vorschrift praktisch keine Bedeutung zukommt, wurde diese gestrichen. In einer zweiten Novellierungsstufe ist geplant die Leistungsbilder strukturell zu überarbeiten. Hierzu gehören auch die zunehmend an Bedeutung gewinnenden Leistungen von Planen und Bauen im Bestand. Der Statusbericht kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Regelung nur eine klarstellende Funktion habe und daher an dieser Stelle entfallen könne. § 25 - Absatz 1 Leistungen des raumbildenden AusbausDie Vorschrift wird gestrichen, da Absatz 1, wonach keine parallele Honorarberechnung für Leistungen bei Gebäuden und raumbildendem Ausbau zulässig ist, systemwidrig ist. Nach der HOAI werden alle Leistungsbilder getrennt honoriert. Dies entspricht auch dem Vorschlag des Statusberichts. § 26 - Einrichtungsgegenstände und integrierte WerbeanlagenDer geltende § 26 HOAI wird gestrichen, da die Regelung keine klare Honorarregelung enthält. Ferner sind alle Vorschriften zu streichen, die sich in der Praxis in preisrechtlicher Hinsicht als bedeutungslos erwiesen haben oder Leistungen nur kursorisch ansprachen, ohne dass dabei ein klares Leistungsbild entsteht. Die Streichung entspricht weitgehend den Streichungsvorschlägen des AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern und Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) vom 19. September 2003, dessen Einschätzung der Verordnungsgeber in diesem Punkt teilt. Teil III - Zusätzliche Leistungen und Teil IV - Gutachten und WertermittlungenDie bisherigen §§ 28 bis 34 werden aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zur Streichung des bisherigen § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Die Regelung zu § 32 Winterbau kann entfallen, da durch die Umstellung auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 die Bauwerks- Baukonstruktionskosten KG 300 unter der KG 397 – Zusätzliche Maßnahmen – auch den Winterbauschutz umfassen. § 36 - Kosten von EDV-LeistungenDiese Regelung ist seit 1977 in der HOAI enthalten und nicht mehr zeitgemäß. Die EDV-Anwendung ist heute Standard und deshalb mit den Regelungen über die Honorare der Leistungen abgegolten. Sollten zusätzliche, spezielle EDV Leistungen erforderlich sein, können diese auf Grund einer gesonderten, freien Vereinbarung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber honoriert werden. § 42 - Sonstige städtebauliche LeistungenDie Vorschrift wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. Mangels Preisbestimmung hat die Vorschrift keinen materiellen Regelungsgehalt. § 44 - Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und VDie Vorschrift wird gestrichen, weil die darin enthaltenen Verweisungen in der Neufassung der HOAI überflüssig sind. Die bisherigen Regelungen der §§ 20 und 39, auf die verwiesen wird, sind in den Allgemeinen Teil der Neufassung aufgenommen worden und gelten ohne Verweisung für den Besonderen Teil unmittelbar. Die Verweisungen auf die bisherigen §§ 36 und 38 Absatz 8 gehen ins Leere, da die Vorschriften gestrichen wurden. § 49 - Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftspflegerischen BegleitplänenDie Vorschrift wird gestrichen; sie verwies auf den bisherigen § 48 (Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien). Bisher richtete sich die Honorarermittlung bei landschaftspflegerischen Begleitplänen einerseits nach den beiden Schwierigkeitsstufen für Umweltverträglichkeitsstudien und andererseits nach den Honorartabellen für Landschaftspläne und Grünordnungspläne. Unklar war dabei, wie die Honorare zwar nach den Tabellen für Landschaftspläne berechnet wurden, die drei Honorarzonen vorgeben, im bisherigen § 48 aber nur zwei Schwierigkeitsstufen (es wurde auf § 48 verwiesen) vorgesehen waren. Deshalb richtet sich die Honorarermittlung zukünftig nicht nach den Schwierigkeitsstufen des gestrichenen Leistungsbildes Umweltverträglichkeitsstudien, sondern nach den Honorarzonen, die jetzt mit den jeweiligen Honorartabellen korrespondieren. In § 26 der Neufassung wird festgelegt, dass die Honorare entweder nach § 28 oder § 29 zu berechnen sind. Entsprechend gelten die Bestimmungen zur Ermittlung der Honorarzonen in den jeweiligen Absätzen 3 der Verweisungsvorschriften. Dies entspricht der Forderung des Bundesrates und der Koalitionsvereinbarung nach mehr Transparenz. § 50 - Sonstige landschaftsplanerische LeistungenDie Regelung wird aus den gleichen Erwägungen wie in der Begründung zu § 26 (Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen) gestrichen. § 57 - Örtliche BauüberwachungDie Vorschrift wurde aus dem verbindlichen Teil gestrichen. Der bisherige § 57 ergänzt die Leistungsphase 8 des geltenden § 55, in dem nur die Bauoberleitung erfasst wird. Die dabei fehlende örtliche Bauüberwachung regelte der bisherige § 57 in den Absätzen 1 und 2. Die Leistungen der örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen werden, da sie nicht durch das Grundhonorar der Honorartafeln des § 43 – für Ingenieurbauwerke, bzw. § 47 – für Verkehrsanlagen erfasst werden, unter den Besonderen Leistungen informativ weitergeführt. § 58 - Vorplanung und Entwurfsplanung als EinzelleistungDie Vorschrift wird gestrichen, da sie in § 9 des Allgemeinen Teils aufgenommen wurde. § 61 - Bau- und landschaftsgestalterische BeratungDie Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61 "in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird" § 61a - Honorar für verkehrsplanerische LeistungenTeil VIIa besteht nur aus der Vorschrift des bisherigen § 61a und wird aufgehoben. Die Streichung der Vorschrift folgt der Empfehlung des Statusberichts 2000plus: danach ist der bisherige § 61a "in einem Preisrecht wie der HOAI entbehrlich, da mangels Preisbestimmung kein Regelungsgehalt entwickelt wird" § 66 Absätze 1 bis 4 - Auftrag über mehrere Tragwerke und UmbautenDer geltende § 66 Absatz 1 und 3 wird gestrichen, da die Regelung im Zusammenhang mit § 11 geregelt und im allgemeinen Teil vorangestellt wurde. Die Änderung folgt einer Empfehlung des Statusberichts 2000plus. Absatz 2 wurde gestrichen, weil sich die Vorschrift auf Aufträge über mehrere Gebäude mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Tragwerken derselben Honorarzone bezieht. Die anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone waren zusammenzufassen und das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe zur Berechnung der anrechenbaren Kosten. Auch im Rahmen des Baukostenberechnungsmodells dürfte die Berechnung der einvernehmlich festgelegten, anrechenbaren Kosten (§ 6) stets eine Einzelfallbetrachtung bleiben, für die das Preisrecht keine Vorgaben machen kann. Absatz 4 lässt eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent zu, wenn keine Änderung bei Aufträgen über mehrere Tragwerke und bei Umbauten keine Änderung der Tragwerksplanung erforderlich ist. Nach § 11 Absatz 2 ist eine Honorarminderung bis zu 90 Prozent vorgesehen. § 67 Absatz 2 - Tragwerksplanung für Traggerüste bei IngenieurbauwerkenDie Vorschrift wurde an dieser Stelle gestrichen; in § 48 Absatz 5 wurde eine vergleichbare Regelung auf der Grundlage der Empfehlungen des Statusberichts 2000plus (Kapitel 10, Seite 63) eingefügt. Darin wird eine besondere Honorarregelung zur Planungsleistung für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken getroffen. Die Neuregelung folgt einem Vorschlag des Statusberichts. |
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25.08.2010 Seminar: Honorarabrechnung nach neuer HOAI 13.00 – 17.00 Uhr in Frankfurt ![]() |
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22.06.2010 BUILDUP 13Service Pack auf 13.0.4 Download
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26.03.2010 Freeware: HOAI Schnellrechner für BlackberryUnterstützung der HOAI 2009 inkl. Fortschreibungen nach RifT
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21.12.2009 BUILDUP 13Das neue BUILDUP 13 verfügt über neue Module für die Büroorganisation.
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17.08.2009 HOAI 2009Die HOAI Novelle 2009 tritt am 18.08.2009 in Kraft.
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